Kurzinformationen zu Definition, Formen, Betroffenen und Folgen der Häuslichen Gewalt
(Quelle: Eidgenössisches Büro für Gleichstellung EBG, Informationen zur Häuslichen Gewalt, leicht geänderter Auszug aus dem Informationsblatt 2/5)
A. Definition
„Gewalt in Paarbeziehungen meint alle Formen von Gewalt in den verschiedenen Konstellationen von bestehenden oder aufgelösten Paarbeziehungen zwischen Erwachsenen. Konkret also körperliche, sexuelle oder psychische Gewalt in Ehe und Partnerschaft, bei heterosexuellen oder homosexuellen Paaren, bei gemeinsamem und getrenntem Wohnsitz und auch bei Paaren in der Trennung oder nach der Trennung. Diese Definition schliesst nicht aus, dass auch Kinder von Gewalt mitbetroffen sind. Sie grenzt sich aber ab von Formen von Gewalt im sozialen Nahraum, die ausschliesslich ausserhalb der Paarbeziehung stattfindet (bspw. von Eltern gegenüber den Kindern, von Kindern gegenüber den Eltern, zwischen Geschwistern)“ (Egger & Moser,EBG, 2009).
Die Hauptmerkmale Häuslicher Gewalt sind:
• Zwischen gewaltausübender Person und Opfer besteht eine emotionale Bindung. Auch mit einer Trennung/Scheidung ist diese Bindung oft noch nicht gelöst.
• Die Gewalt wird meist in der eigenen Wohnung ausgeübt, die eigentlich als Ort von Sicherheit und Geborgenheit verstanden wird.
• Häusliche Gewalt verletzt die körperliche und/oder psychische Integrität durch Ausübung oder Androhung von physischer, sexueller oder schwerer psychischer Gewalt.
• Die gewaltausübende Person nützt ein Machtgefälle in der Beziehung aus.
Über das Auftreten von Gewalt in Paarbeziehungen entscheiden oft die Verteilung von Macht, Einfluss und Kontrolle zwischen den Partnern, sowie die Form der Kommunikation und ihre sozialen Kontakte. Empirische Studien haben gezeigt, dass die Rollenverteilung innerhalb einer Partnerschaft einen grossen Einfluss auf das Vorkommen von Gewalt hat. Es gibt einen klaren Zusammenhang zwischen Dominanz und Gewaltausübung. Gewalt spiegelt immer ein Kräfteungleichgewicht der involvierten Personen wider. Wenn Paare gleichberechtigt zusammenleben, ist die Gewaltgefährdung am geringsten.
Es werden zwei Arten von Gewalt unterschieden (Gloor/Meier 2003):
• Gewalt als spontanes Konfliktverhalten.
Wenn bspw. aus einem hitzigen Konflikt heraus gelegentlich physische Gewalt angewandt wird, aber dies zur Ausnahme gehört und der Streit nicht zwangsweise in Gewalt endet, so spricht man von spontanem Konfliktverhalten.
• Gewalt als systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten.
Wenn Gewalt wiederholt ausgeübt und/oder angedroht wird und dies keinen spontanen sonder strukturierten, fortsetzenden Charakter aufweist, spricht man von systemischem Gewalt- und Konfliktverhalten.
Beziehungen, in denen häufig bis regelmässig schwerere Gewalt ausgeübt wird, werden in der Fachdiskussion als Misshandlungsbeziehungen bezeichnet. In solchen Beziehungen dienen Gewalt oder Gewaltdrohungen dazu, die andere Person in eine schwächere Position zu versetzen und die eigene Machtposition zu erhalten oder auszubauen. Dabei werden verschiedene Arten von Gewalt eingesetzt – physische, psychische, sexualisierte und ökonomische Gewalt. Oft sind es subtile Formen, die als einzelne Handlungen noch nicht als Gewalt zu erkennen sind.
B. Formen
Es wird zwischen verschiedenen Gewaltformen unterschieden, die einzeln oder zusammen auftreten können (Bossart 2002):
• Physische Gewalt
umfasst Schlagen mit und ohne Werkzeuge, Stossen, Schütteln, Beissen, Würgen, Fesseln, Gegenstände nachwerfen, tätliche Angriffe bis hin zu Tötungsdelikten.
• Sexuelle Gewalt
umfasst das Zwingen zu sexuellen Handlungen bis hin zu Vergewaltigungen.
• Psychische Gewalt
umfasst sowohl schwere Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung, Auflauern nach einer Trennung (Stalking), als auch Formen, die für sich allein keine unmittelbare Bedrohung darstellen, die aber in ihrer Summe als Gewaltausübung bezeichnet werden müssen. Dazu gehören diskriminierende Gewalt wie Missachtung, Beleidigung, Demütigung, Erzeugen von Schuldgefühlen, Einschüchterung oder Beschimpfung.
• Soziale Gewalt
umfasst Einschränkungen im sozialen Leben einer Person wie Bevormundung, Verbot oder strenge Kontrolle von Familien- und Aussenkontakten, Einsperren.
• Ökonomische Gewalt
umfasst Arbeitsverbote oder Zwang zur Arbeit, Beschlagnahmung des Lohnes, wie auch die alleinige Verfügungsmacht über finanzielle Ressourcen durch einen der PartnerInnen.
Soziale und ökonomische Gewalt sind Formen psychischer Gewalt und stellen Verhaltensweisen dar, die in ihrer Gesamtheit darauf abzielen, das Opfer zu kontrollieren und seinen freien Willen zu unterdrücken.
C. Folgen
1. Folgen für betroffene Frauen
Gewaltbetroffene Personen haben meist unter gesundheitlichen Problemen körperlicher und psychischer Art zu leiden.
Eine Studie der Maternité Inselhof Triemli in Zürich (Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann der Stadt Zürich 2004) hat die dramatischen gesundheitlichen Folgen für Frauen, die Häusliche Gewalt erfahren haben, aufgezeigt. Häusliche Gewalt hinterlässt deutliche, unmittelbare körperliche und psychische sowie psychosomatische Spuren. Diese reichen je nach Intensität der erlittenen Gewalt von (schweren) Verletzungen, über Schmerzen am ganzen Körper, Atemprobleme, Gleichgewichtsstörungen, Übelkeit oder Erbrechen, Verdauungsbeschwerden bis hin zu Essstörungen. Sehr häufig kommt es zu Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen, Schlaflosigkeit, Nervosität und Angstgefühlen bis hin zu Panikattacken und Depressionen. Weiter kann es auch zu Alkohol- oder Drogenmissbrauch und zur Suizidalität kommen. Frauen mit Gewalterlebnissen haben signifikant mehr gesundheitliche Beschwerden als nicht betroffene Frauen.
Zu den gesundheitlichen Auswirkungen kommen sehr häufig auch soziale Probleme wie Stigmatisierung und als Folge soziale Isolation. Opfer Häuslicher Gewalt schämen sich für die erlebte Gewalt und sind von der immer noch herrschenden Tabuisierung des Themas betroffen. Viele haben nicht den Mut über ihre Erfahrungen zu sprechen oder Hilfe zu suchen. Sie ziehen sich immer mehr von ihrem Umfeld zurück. Besonders Frauen, die sich von ihren gewalttätigen Partnern trennen, sind häufig von finanziellen Schwierigkeiten betroffen. Die immer noch vorhandene strukturelle Ungleichbehandlung von Frauen im Erwerbsleben führt oft dazu, dass sie nach einer Trennung oder Scheidung finanziell nicht unabhängig sind und Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssen.
Ausländische Frauen haben noch zusätzlich Probleme hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu befürchten, da sie oft aufenthaltsrechtlich von ihrem Ehemann abhängig sind. Zwar hat die Neuerung des Ausländerrechts insofern eine Verbesserung gebracht, als die Betroffenheit von Häuslicher Gewalt bei der Beurteilung der Verlängerung bzw. Gewährung des Aufenthaltsrechts berücksichtigt wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausländische Frauen ein Recht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrem gewalttätigen Mann haben. Sie müssen so lange in Unsicherheit leben, bis sie eine positive Entscheidung bezüglich ihres Aufenthaltsstatus erhalten. Kriterien für einen positiven Bescheid sind:
a.) Mindestens 3 Jahre in einer Ehe
b.) Erfolgreiche Integration (Arbeitsplatz vorhanden, wird Sprache beherrscht, schon lange in der Schweiz, gutes Beziehungsnetz)
c.) Das bewiesene Vorkommen von Häuslicher Gewalt und eine gefährdete Wiedereingliederung ins Herkunftsland (Art. 50 AuG)
Diese Hürde stellt für viele Frauen ein Grund dar, bei ihrem gewalttätigen Ehemann zu bleiben.
2. Folgen für betroffene Männer
Die möglichen Folgen für von Häuslicher Gewalt betroffene Männer sind von verschiedenen Faktoren abhängig, zum Beispiel von Ausmass, Art und Dauer der Gewalthandlungen. Im Vergleich zu weiblichen Opfern fällt jedoch ein geschlechtsspezifischer Unterschied auf.
Ausgehend von einem grundsätzlich immer noch patriarchalischen Männerbild, welches in unserer Gesellschaft vielfach gelebt wird, lässt sich Mannsein und Opfersein schwer vereinbaren. Das Erleiden von Häuslicher Gewalt („Als Mann kann ich doch von einer Frau nicht verletzt werden!“) passt demzufolge genauso wenig in das verbreitete Männerbild wie das Leiden unter den Folgen („Sowas stecke ich doch locker weg“).
Beides, das Erleben und Erleiden, kann von männlichen Opfern als erschütternde Grenzüberschreitung wahrgenommen werden, und dadurch erleidet das Opfer eine Art doppelte Traumatisierung. Die erlittene Gewalt birgt an sich und für jeden Menschen schon traumatisierendes Potenzial. Bei Männern kann aber durch die Konfrontation der gemachten Erfahrungen mit dem konstruierten und vom Opfer selber vertretenen Männerbild ein weiterer Konflikt entstehen.
Das Männerbild schliesst in der Regel das Erleben von Gewalt durch Frauen aus, also gibt es keine Folgen bzw. Verletzlichkeit und kein Erleben von „unmännlichen“ Gefühlen, wie beispielsweise Angst, Hilflosigkeit, Überforderung, Macht- und Kontrollverlust etc. Das Vorhandensein und Wahrnehmen aber gleichzeitig komplettes Verdrängen dieser Gefühle birgt also diese Gefahr einer zweiten Traumatisierung (Heinemann in Lenz, 2000, S. 214).
In unserer praktischen Erfahrungen mit männlichen Opfern werden wir mit dieser Thematik konfrontiert. Nachdem oder während der innere Konflikt tobt, müssen sich die Opfer meistens häufig auch nach aussen verteidigen. Vielfach werden sie von verschiedenen Instanzen nicht ernst genommen. Sie berichten über Benachteiligungen in Auseinandersetzungen mit der Polizei. Es gilt zu bedenken, dass mit dem ersten Kontakt mit der Polizei eine Stossrichtung vorgegeben wird. Die Polizei entscheidet bereits am Ort des Geschehens pauschal über Opfer und TäterIn (z.B. indem sie entscheidet, wer aus einer Wohnung weggewiesen wird). Dieses pauschale Bild wird von anderen Behörden dann oft unhinterfragt übernommen.
Der Labeling Approach (ein Theorieansatz aus der Gewaltursachenforschung) besagt, dass die negative Bewertung (das Label/die Etikette) einer Person einen Einfluss auf das Handeln des etikettierten Menschen haben kann. Durch das Label "TäterIn" kann ein Stigma entstehen und die betroffene Person kann in Folge dieses Fremdbild (teilweise) übernehmen. Diesem Ansatz zufolge kann also ein Opfer auch zum Täter werden, wenn durch öffentliche Instanzen oder auch durch Familie/FreundInnen/ArbeitskollegInnen etc. vorschnell solche Labels vergeben werden. Allerdings ist dem beizufügen, dass es verschiedenste wichtige Einflussfaktoren auf das Verhalten von Menschen gibt.
Nicht jeder gewaltsame Übergriff gegen einen Menschen endet zwangsläufig in einer Traumatisierung. Es ist aber wichtig, mögliche Anzeichen früh zu erkennen und richtig zu intervenieren. Männer müssen ihr Männerbild reflektieren, um die Situation und ihre Befindlichkeit richtig einschätzen zu können. Hierbei ist professionelle Unterstützung sehr zu empfehlen.
3. Volkswirtschaftliche Folgen
Über die volkswirtschaftlichen Kosten, die Gewalt gegen Frauen verursacht, wurde bisher noch wenig diskutiert. In der Schweiz werden die direkten staatlichen Kosten pro Jahr auf rund 400 Millionen Franken geschätzt (Godenzi 1998). Diese Schätzung umfasst Folgekosten für medizinische Behandlung, Polizei, Justiz, opferbezogene Unterstützung (wie Sozialhilfe, Opferhilfe etc.). Diese Beträge, die von Bund, Kantonen und Gemeinden getragen werden, entsprechen allerdings nur einem beschränkten Teil der jährlich anfallenden Folgekosten. Kosten für die IV, Lohnausfallkosten, Kosten für die Arbeitgeber, Kosten, die die Opfer selber tragen, etc. wurden nicht mitberechnet.
D. Zahlenmässige Verteilung von Opfer und TäterInnen
Eine immer wiederkehrende Frage ist, wie sich Partnergewalt auf Männer und Frauen verteilt. Gibt es wirklich gleich viele Täterinnen wie Täter, wie das gewisse Studien behaupten? Es gibt tatsächlich Studien, die diesen Sachverhalt zu bestätigen scheinen. Nadine Bals (in Groenemeyer & Wieseler, 2008) wirft einen kritischen Blick auf die am meisten zitierte Studie aus den USA. Diese stützt sich auf die Conflict Tactics Scale (CTS) von Straus. Die hohe Zahl an Täterinnen ist dabei auf folgendes zurückzuführen: Häusliche Gewalt wird als Folge von Konflikten betrachtet, auf die unterschiedlich reagiert werden kann. In dieser Studie wurde jegliche Art von physisch aggressiven Handlungen in der Partnerschaft als Häusliche Gewalt erfasst. Es macht also keinen Unterschied, ob mit einem Kissen oder mit einem Messer geworfen oder ob jemand zur Seite gestossen oder brutal verprügelt wurde. Des Weiteren wurde auch Kontroll- oder Gewaltverhalten den physischen Aggressionen gleichgesetzt. Beides ist im Sinne der CTS-Studie gleichermassen „Partnergewalt“ und wurde auch so erfasst. Es ist also von einer strukturellen und individuellen Undifferenziertheit auszugehen, welche die Ergebnisse der CTS-Studie beeinflusst haben.
Diese Art der Datenerhebung bemängeln Gloor und Meier und fordern eine differenzierende Praxis, Forschung und Politik in der Auseinandersetzung mit Partnergewalt (zitiert in Egger & Meier, 2008, S.36). Denn wenn auf den Einbezug der nicht objektiven Ergebnisse aus der CTS-Studie verzichtet wird, kann festgehalten werden, dass Frauen im Vergleich häufiger – mindestens doppelt bis dreimal so häufig wie Männer – von Häuslicher Gewalt und insgesamt vermehrt von wiederholter und viel massiverer Partnergewalt betroffen sind. Diese Feststellung basiert auf differenzierten Studien aus dem angloamerikanischen Raum (Bals 2008, S.101-103).
