Gesetzliche Grundlagen und behördliche Massnahmen gegen Häusliche Gewalt
Bei einer Krise: Wegweisung durch die Polizei
Personen, welche Gewalt anwenden oder damit drohen, können bis zu 20 Tage aus dem Haus oder der Wohnung weggewiesen werden. Ausserdem kann die Polizei diese Personen für längstens 24 Stunden in Gewahrsam nehmen (zum Beispiel, wenn sie weiterhin schwerwiegende Drohungen aussprechen). Wichtige Informationen über die Anordnung, das Verfahren, die Rechte und Pflichten der Betroffenen sowie die entsprechenden Hilfsangebote finden sich hier:
Stopp Gewalt (3) - Broschüre über die Wegweisung des Kantons AG
Ist ein Schutz des Opfers über längere Zeit nötig, kann dieses – zum Beispiel mit Unterstützung der Opferhilfestelle – weitere (zivilrechtliche) Massnahmen beantragen (siehe unten).
Längerfristiger Schutz: zivilrechtliche Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit
Unter Häuslicher Gewalt leidende Personen können beim Bezirksgericht beantragen, der gewaltausübenden Person folgendes zu verbieten
- Annäherungsverbot: Der gewaltausübenden Person wird untersagt, sich der gewaltbetroffenen Person anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten.
- Quartierverbot: Der gewaltausübenden Person wird verboten, sich an ausgewählten Orten (wie bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren) aufzuhalten.
- Kontaktverbot: Die gewaltausübende Person darf weder auf telefonischem noch auf schriftlichem oder elektronischem Weg Kontakt zur gewaltbetroffenen Person aufnehmen oder sie in anderer Weise belästigen.
- Wegweisung mit Rückkehr- bzw. Betretungsverbot: Lebt die gewaltbetroffene Person mit der gewaltausübenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann das Bezirksgericht die gewaltausübende Person aus der Wohnung weisen und ihr die Rückkehr für eine bestimmte Zeit verbieten.
Nähere Informationen zum Verfahren finden sich hier:
Neue zivilrechtliche Schutzmassnahmen
Konsequenzen für die Gewaltausübenden: strafrechtliche Massnahmen
Bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe oder der Partnerschaft wird das Delikt von Amtes wegen verfolgt (das heisst, dass das Opfer keinen Antrag stellen muss, damit der Täter belangt wird). Verfolgt werden nicht nur Gewalthandlungen zwischen Ehepartnern, sondern auch zwischen heterosexuellen, lesbischen oder homosexuellen Lebenspartnerinnen und -partnern mit einem gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit oder bis zu einem Jahr nach deren Trennung. Die zwischen Ehepaaren begangenen Gewalthandlungen werden auch dann von Amtes wegen verfolgt, wenn die Ehegatten je einen eigenen Wohnsitz haben oder getrennt leben, oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung. Nähere Informationen zu den einzelnen Delikten und dem Verfahren finden sich hier:
Informationsblätter - kurz und konzentriert
Hilfe für das Oper: das Opferhilfegesetz (OHG)
Die kantonale Opferhilfestelle leistet und/oder vermittelt Opfern von Gewalttaten (also auch von Häuslicher Gewalt) medizinische, psychologische, soziale, finanzielle und juristische Hilfe. Die Beratung bei der Opferberatungsstelle ist kostenlos, vertraulich und auch anonym möglich. Der Anspruch auf Opferhilfe setzt nicht voraus, dass ein Strafverfahren durchgeführt wird.
Ausführliche Informationen zum Opferhilfegesetz finden Sie hier:
Informationen Opferhilfe
Hilfe für die betroffenen Kinder
Bei Kindern, welche unter Häuslicher Gewalt leiden, indem sie Zeugen davon sind oder in diesem Zusammenhang auch gegen sie Gewalt ausgeübt wird, ist das sogenannte „Kindeswohl“ gefährdet. Das bedeutet, dass ihre gesunde Entwicklung dadurch behindert werden und ihre Lebensqualität stark eingeschränkt werden kann. Folgen davon können Schwierigkeiten in der Schule, im Sozialverhalten oder in der Persönlichkeitsentwicklung sein. Nähere Informationen zu den Auswirkungen siehe unter:
Kinder inmitten Häuslicher Gewalt
Es ist grundsätzlich Aufgabe der Vormundschaftsbehörden der Gemeinde, in welcher ein Kind wohnt, abzuklären, ob das Kindeswohl gefährdet ist und welche Massnahmen – wenn immer möglich in Zusammenarbeit mit den Eltern- zu ergreifen sind. Die Massnahmen können je nach Schwere des Falles von der Beratung über eine elterliche Begleitung (Erziehungsbeistand) bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge bei einem Elternteil oder auch beiden führen.
In der Regel empfiehlt es sich, sich vor der Kontaktnahme mit den Vormundschaftsbehörden beraten zu lassen (siehe dazu „Schutz für Minderjährige“).
Kantonale Institutionen und ihre Aufgaben
Der Kanton Aargau hat in seinem Engagement gegen die Häusliche Gewalt nicht nur diverse Gesetze geändert oder neu geschaffen (siehe „Gesetzliche Grundlagen und behördliche Massnahmen“), sondern vor allem auch neue Beratungsstellen etabliert. Bei bestehenden Institutionen hat der Kanton den Aufgabenbereich erweitert sowie deren Ressourcen verstärkt. Folgende Institutionen gehören dazu:
1. Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt AHG. Aufgaben: Erstberatung, Triage, Koordination, Öffentlichkeitsarbeit, Weiterbildung.
2. Beratung- und Nachbetreuung für gewaltbetroffene Personen BHG. Die Stelle berät in erster Linie Personen, welche Opfer von Häuslicher Gewalt sind, aber nicht unbedingt unter das Opferhilfegesetz fallen.
3. Kindesschutzgruppen in Aarau und Baden. Aufgaben: Abklärung gewaltbetroffener Kinder und Jugendlicher, welche unter Häuslicher Gewalt leiden und deren Wohl dadurch gefährdet ist. Es gibt zwei Kindesschutzgruppen im Kanton Aargau: Baden und Aarau (je nach Einzugsgebiet ist die eine oder andere zuständig. Weitere Informationen zur KSG Baden unter Telefon 056 486 37 05, Kontakt zur KSG Aarau unter Telefon 062 838 56 16, rund um die Uhr.
4. Unterbringungsmöglichkeiten für gewaltbetroffene Kinder und Jugendliche: siehe Frauenhaus Aargau-Solothurn.
Auskunftsnummer über freie Notfallplätze in den Einrichtungen: 0900 500 550. Weiterführende Informationen zu den Notfallplätzen finden sie hier.
5. Jugendpsychologischer Dienst JPD. Aufgaben: Zuständig für Jugendliche und junge Erwachsene nach absolvierter Schulpflicht, welche unter Häuslicher Gewalt leiden oder selber gegen Familienangehörige gewalttätig sind.
6. Schulpsychologischer Dienst SPD. Aufgaben: Abklärungen, Beratung, Begleitung und Triage von schulpflichtigen Kindern (mit Einverständnis der Eltern oder eines Elternteiles).
Das Kernstück dieser institutionellen Massnahmen ist die Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt. Durch die Sicherstellung der aktiven Kontaktaufnahme mit den Betroffenen werden gewaltbetroffene wie auch gewaltausübende Personen im Anschluss an eine Polizeiintervention über die verschiedenen Angebote informiert und zu einer Beratung ermutigt, bei welcher Veränderungsmöglichkeiten und – schritte aufgezeigt und die Unterstützung in diesem Prozess sichergestellt werden soll.
Ziel des Massnahmenpaketes ist, die bestehenden Lücken im institutionellen Bereich zu schliessen und für alle Beteiligten ein breites, auf ihre spezifischen Lebenshintergründe und Bedürfnisse zugeschnittenes Unterstützungsangebot zu schaffen.
